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31.07.2025

Werden Genehmigungsverfahren jetzt schneller?

Nach dem Sommerministerrat am 23.7.2025 kündigte die Bundesregierung an, nun mit den lange geforderten Beschleunigungsmaßnahmen für Anlagengenehmigungsverfahren ernst machen zu wollen. Den Anfang soll eine Reform der Großverfahrensbestimmungen im Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) machen, noch im Sommer bzw Herbst sollen ein (neuer) Entwurf des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes (EABG) und eine Reform des UVP-Gesetzes folgen.

Seit Jahren trommeln Unternehmen und ihre Vertreter:innen, dass Österreich dringend schnellere Genehmigungsverfahren braucht, will man gerade bei technischen Fortschritten und Zukunftstechnologien (insbesondere, Erneuerbarenausbau, Kreislaufwirtschaft) nicht ausgebremst werden. Verfahrensverzögerungen können zwar mannigfaltige Ursachen haben (zB auch mangelnde Personalressourcen der Behörden, unzureichende Projektvorbereitung), zumindest was das Verfahrensrecht betrifft sollen nun aber zeitgemäße Bestimmungen für effizientere und besser strukturierte Verfahren sorgen. Während das geplante EABG offenbar noch weiter verhandelt wird (ein erster Entwurf lag schon 2024 vor) und die die UVP-Novelle erst in Ausarbeitung ist, wurde für die Reform der Großverfahrensbestimmungen im AVG bereits ein Entwurf präsentiert, der bis Anfang September in Begutachtung ist. Einige seit Jahren diskutierte Vorschläge wurden dabei aufgegriffen und auch Anleihe bei bewährten Bestimmungen des UVP-G genommen. 

Was wären die wesentlichen Änderungen im AVG?

  • Senkung der Großverfahrensschwelle, und damit der Möglichkeit per Edikt kundzumachen, auf mehr als 50 „voraussichtlich betroffene“ Personen (bisher 100). Damit werden die Großverfahrensbestimmungen bei wesentlich mehr Anlagenverfahren (dh auch bei kleinerem Nachbarkreis) Anwendung finden können. 

  • Einführung einer zentralen elektronischen Kundmachungsplattform im RIS und Wegfall der Kundmachungspflicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung;

  • Wegfall der Ediktalsperre im Sommer und zu den Weihnachtsfeiertagen; bisher waren in diesen Zeiträumen keine Kundmachungen per Edikt möglich.

  • Möglichkeit der Beschränkung des Parteivorbringens: neues Vorbringen zu Einwendungen könnte dann nur mehr bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung erstattet werden. Damit soll eine gute Vorbereitung aller Beteiligten und eine effiziente Verhandlungsführung ermöglicht werden.

  • Möglichkeit, den Schluss des Ermittlungsverfahrens für Teilbereiche zu erklären: damit ist dieser Teilbereich abgeschlossen und es sind grundsätzlich keine neuen Beweisanträge mehr möglich.

  • Direkte Zahlung von Barauslagen (insb Sachverständigengutachten) durch die Projektwerberin.

Nähere Informationen:

Der Ministerialentwurf samt Erläuterungen und einer Textgegenüberstellung ist auf der Website des Parlaments verfügbar: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/35. Dort können auch direkt Stellungnahmen abgegeben werden.

📅Begutachtungsfrist: 5.9.2025

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