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09.12.2025

Wann ist die Änderung einer Abfallbehandlungsanlage „wesentlich“?

Nicht nur die Neuerrichtung einer Abfallbehandlungsanlage ist normalerweise genehmigungspflichtig, auch spätere Änderungen können eine Genehmigungspflicht auslösen. Entscheidend dafür ist, ob die Änderung der Anlage „wesentlich“ ist – doch wie umfangreich muss eine Änderung sein, damit sie „wesentlich“ ist? Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat hier zuletzt seine Judikatur ausgebaut und für etwas mehr Klarheit gesorgt – eine Kapazitätsausweitung ist demnach nicht mehr notwendigerweise genehmigungspflichtig.

Müllverbrennungsanlage Spittelau (Wien)
Müllverbrennungsanlage Spittelau (Wien)

Im dynamischen Umfeld der Kreislaufwirtschaft sind regelmäßig Änderungen von bereits genehmigten Abfallbehandlungsanlagen notwendig: Einmal soll etwa eine neue Maschine zum Einsatz kommen, dann soll die Kapazität erweitert oder es sollen zusätzliche Abfallarten behandelt werden. Doch welche dieser Änderungen ist genehmigungspflichtig?

§ 37 Abs 1 AWG 2002 legt fest: „Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.“ Was eine „wesentliche Änderung“ ist, verrät uns allerdings § 37 nicht, sondern das ist bei den Begriffsdefinitionen am Anfang des Gesetzes (§ 2) zu finden. Eine wesentliche Änderung ist demnach „eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung  einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegte Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine  Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden“.

Fällt man unter keinen der Spezialtatbestände für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen bzw. IPPC-Anlagen, ist daher maßgeblich, ob die Änderung „erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann“. Ob eine Änderung nun „erhebliche nachteilige Auswirkungen“ haben kann (nicht notwendigerweise „hat“) ist eine Frage, die von Amtssachverständigen zu beurteilen ist und oftmals ein Streitpunkt zwischen Behörde und Anlagenbetreiber ist; insbesondere dann, wenn eine Änderung aus Sicht der Behörde konsenslos durchgeführt wurde.

Bereits in den letzten Jahren stellte der VwGH in mehreren Fällen klar, dass mit „erhebliche nachteilige Auswirkungen“ eine gewisse Qualifikation gemeint ist, die sich aus den Feststellungen der Behörde ergeben muss. Mit anderen Worten: Es muss zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und „bloß nachteiligen“ unterschieden werden, die selten vollständig ausgeschlossen werden können (siehe dazu: VwGH 2.3.2021, Ra 2020/05/0137; 12.4.2023, Ra 2020/05/0068).

Nun hat der VwGH diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Kapazitätsausweitung von Anlagen weiter präzisiert: In einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren muss die Behörde nachvollziehbar (auf Basis von Sachverständigengutachten) und ganz konkret darlegen, warum die Kapazitätsausweitung „wesentlich“ ist, das heißt, „wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann“. Nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung oder die Gefahr der Verletzung des Vermischungsverbots (aufgrund höherer Abfallmengen) führe demnach zu erheblich nachteiligen Auswirkungen (VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197).

Doch Achtung: Auch wenn keine Genehmigungspflicht im ordentlichen Verfahren nach § 37 Abs 1 AWG besteht, könnte die Änderung trotzdem nach dem vereinfachten Verfahren zu genehmigen sein (siehe § 37 Abs 3 AWG 2002 zB eine baurechtlich genehmigungspflichtige Maßnahme) oder zumindest eine Anzeigepflicht auslösen. Für letzteres sind die Tatbestände des § 37 Abs 4 AWG 2002 zu prüfen (zB Behandlung zusätzlicher Abfallarten, Anpassung an den Stand der Technik).

Um ein mögliches Verwaltungsstrafverfahren wegen genehmigungsloser Änderung zu vermeiden, empfiehlt sich außerdem jedenfalls vor Durchführung der Änderung die Abstimmung mit der AWG-Behörde.

Haben Sie Fragen zur Änderung Ihrer Abfallbehandlungsanlage? Sehr gerne können Sie mich (unverbindlich) kontaktieren!

 

Nähere Informationen:

VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197

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