Was dürfen Gestaltungsbeiräte (nicht)?
Zur fachlichen Unterstützung der Behörde im Bauverfahren haben zahlreiche (vor allem größere) Gemeinden Gestaltungsbeiräte eingerichtet. Diese sollen meist beurteilen, ob sich ein geplantes Bauvorhaben ins Ortsbild fügt und den damit im Zusammenhang stehenden bautechnischen Vorgaben der Gemeinde (Bebauungsplan) entspricht. Doch wie weit reicht der Entscheidungsspielraum von Gestaltungsbeiräten und sind die Baubehörden an deren Beschlüsse gebunden? Die Gerichte haben diesbezüglich in den letzten Jahren einige wichtige Klarstellungen getroffen.

Zunächst ist festzustellen, dass die meisten Bau- und Raumordnungsgesetze der Länder keine ausdrückliche Regelungen für Gestaltungsbeiräte normieren. Lediglich das Wiener und das Salzburger Landesrecht sehen verschiedene Bestimmungen über deren Einrichtung und Aufgaben vor (siehe insbesondere § 62 Sbg ROG 2009, § 8b Sbg BauPolG, § 3 Wr BO). In den anderen Bundesländern erlauben die Bau- und Raumordnungsgesetze lediglich die Beiziehung von Sachverständigen oder Beiräten, was die Gemeinden als gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Gestaltungsbeiräten nutzen.
Damit ist das erste wichtige Prinzip betreffend die Einrichtung von Gestaltungsbeiräten definiert: Sie dürfen nur so bestellt und nur mit solchen Befugnissen ausgestattet werden, wie dies das jeweilige Landesgesetz vorsieht/erlaubt (vgl VfGH 19.9.2022, V 188/2022). In aller Regel bestehen Gestaltungsbeiräte aus mehreren Architekt:innen, die sowohl den Gemeinderat bei ortsplanerischen Fragen (Erstellung/Revision von Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan) als auch die Baubehörde (Bürgermeister:in) in konkreten Bauverfahren beraten.
In Bauverfahren ersetzt das Gutachten des Gestaltungsbeirats üblicherweise das bautechnische Amtssachverständigengutachten. Das bedeutet, dass das Gutachten des Gestaltungsbeirats als Sachverständigengutachten und somit als ein Beweismittel im Baubewilligungsverfahren gilt. Somit ist es unzulässig, die Erteilung einer Baubewilligung von einem positiven Gutachten des Gestaltungsbeirats abhängig zu machen (vgl zur Salzburger Rechtslage: VfGH 19.9.2022, V 188/2022). Nur wenn in besonderen Fällen bereits das Gesetz die „Freigabe“ durch einen Gestaltungsbeirat als zwingende Voraussetzung vorsieht, könnte eine solche Bedingung in einem Bebauungsplan zulässig sein (vgl. VfGH 3.3.2026, V 59/2025-18 zum Thema einsehbare PV-Anlagen in der St. Pöltner Innenstadt; im Anlassfall bestand aber gerade keine gesetzliche Grundlage im NÖ ROG 2014 un der NÖ BO 2014)).
Da es sich um ein Fachgutachten handelt, müsste die Baubehörde allerdings fachlich gut begründen, warum sie in einem bestimmten Fall vom Gutachten des Gestaltungsbeirats abweicht. Für Bauwerber bestünde etwa die Möglichkeit, selbst ein Ortsbildgutachten eines: einer Architekt:in einzuholen und im Bauverfahren quasi als „Gegengutachten“ vorzulegen. Dann muss sich die Baubehörde in ihrer Entscheidung mit beiden Fachgutachten auseinandersetzen und kann – bei entsprechender Begründung – einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug (vgl zB VwGH vom 20.11.2001, 2001/09/0072; LVwG Oberösterreich zu einer Ortsbildfrage in Hallstatt: 21.6.2022, LVwG-153299/31/JP).
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Nähere Informationen:
VfGH 3.3.2026, V 59/2025-18
VfGH 19.9.2022, V 188/2022
LVwG Oberösterreich, 21.6.2022, LVwG-153299/31/JP