Verfahrensdigitalisierung und Beschleunigung von Erneuerbaren-Projekten
Kurz vor der Sommerpause machen Regierung und Parlament ernst bei lange angekündigten Vereinfachungen in Verwaltungsverfahren: Letzte Woche wurde im Nationalrat das EABG beschlossen, nun hat die Regierung einen Gesetzesentwurf für bestimmte Digitalisierungsschritte in Verwaltungsverfahren vorgestellt. Was könnte jetzt in Genehmigungsverfahren tatsächlich einfacher und schneller werden?

1. EABG
Am 11. Juni 2026 hat der Nationalrat mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit das in der Energiewirtschaft lange ersehnte Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) beschlossen. Das Gesetz setzt die europäische RED III auf Bundesebene um und soll den Ausbau erneuerbarer Energie in Österreich spürbar beschleunigen.
Kernstück ist ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren („Fast Track") auch für Energieerzeugungsanlagen unterhalb der UVP-Schwellenwerte. Zuständig sind dafür künftig die Landeshauptleute als „One-Stop-Shop“. Etliche Beschleunigungsmaßnahmen (zB elektronische Kundmachung per Edikt, Einfrieren des Stands der Technik zu Beginn der Auflagefrist, Missbrauchsregelung bei Bescheidbeschwerden) sollen außerdem dazu führen, dass Verfahren auch tatsächlich schneller werden. Praktisch wichtig: Eine Rahmengenehmigung erlaubt es künftig, Projekte über Leistungsdaten statt exakter Anlagentypen zu genehmigen – das erspart Umplanungen, wenn sich der Markt während des Verfahrens ändert.
Die Bundesländer werden weiters dazu verpflichtet, Beschleunigungsgebiete auszuweisen, in denen vereinfachte Verfahren gelten und UVP, Naturverträglichkeits- oder Artenschutzprüfungen bei positiver Grobprüfung entfallen. Diesbezüglich ist auch europarechtlich Eile geboten, immerhin hätten die Beschleunigungsgebiete in ausreichender Zahl bereits bis 21.2.2026 ausgewiesen werden müssen.
Die für die einzelnen Bundesländer insgesamt festgelegten Erzeugungsbeitragswerte (zusätzliche erneuerbare Stromerzeugung bis 2030 im Vergleich zu 2020) liegen mit 27 TWh allerdings deutlich unter dem im Nationalen Energie- und Klimaplan vorgesehenen Ziel von 35 TWh und auch die Sanktionsmechanismen bei Zielverfehlung sind eher zahnlos. Neben dem Gesetz wird es also auch weiterhin den politischen Willen auf allen Ebenen benötigen.
Ob das EABG tatsächlich den erhofften Schub für den Ausbau der Erneuerbaren in Österreich bringt, wird sich in der Umsetzung in den nächsten Jahren zeigen. Mit dem neuen Grobprüfungsverfahren wartet jedenfalls eine Unbekannte, bei der derzeit noch nicht absehbar ist, ob sie letztlich zu einem insgesamt kürzeren – und unkomplizierteren – Verfahren beiträgt.
2. Digitalisierung von Verwaltungsverfahren
Noch nicht ganz so weit wie das EABG ist die Verwaltungsverfahrens-Novelle, die am 17.6.2026 erst als Regierungsvorlage im Parlament eingebracht wurde. Mit dem Gesetzesentwurf sollen die rechtlichen Grundlagen für eine moderne, bürgerfreundliche und effizientere Verwaltung geschaffen werden. Im Mittelpunkt stehen vier Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren stärker digitalisieren und vereinfachen sollen:
Chatbots als digitale Assistenten für Behördenverfahren: Künftig sollen Anträge auch direkt über Chatbots eingebracht werden können. Die digitalen Assistenten sollen Nutzer:innen Schritt für Schritt durch Verwaltungsverfahren führen, Fragen beantworten und beim Ausfüllen von Anträgen unterstützen. Herkömmliche Formen der Antragstellung (elektronisch, per Post oder ggf. auch mündlich) sollen alternativ aber weiterhin möglich bleiben.
„No-Stop-Verfahren“ (Leistungen ohne Antrag): In bestimmten Fällen sollen Verwaltungsleistungen künftig automatisch gewährt werden können, ohne dass dafür ein Antrag notwendig ist. Voraussetzung ist, dass der Behörde bereits alle erforderlichen Informationen vorliegen, etwa durch Register oder Datenbanken. Solche Verfahren gibt es derzeit schon vereinzelt (zB automatische Arbeitnehmerveranlagung), nun soll das Prinzip deutlich ausgeweitet werden.
Vollautomatisierte Bescheide: Bei standardisierten Fällen sollen künftig digitale Systeme automatisierte Entscheidungen ohne individuellen behördlichen Genehmigungsakt erstellen können – selbstverständlich aber immer unter menschlicher Kontrolle.
Das Ende des Erlagscheins: Bei Anonym- und Organstrafverfügungen soll die bisher übliche Beilage von Erlagscheinen nicht mehr zwingend erforderlich sein, stattdessen können Zahlungsinformationen (IBAN, QR-Code) künftig direkt auf der Verfügung angegeben werden.
Haben Sie Fragen zu einem geplanten Erneuerbaren-Projekt oder brauchen Sie sonstige Unterstützung in einem Verwaltungsverfahren? Sehr gerne können Sie mich (unverbindlich) kontaktieren!
Nähere Informationen:
EABG: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/449
Geplante AVG/VStG-Novelle: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/539