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25.09.2026

VwGH: Auch Emissionen während der Errichtung einer Betriebsanlage sind im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen

Im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren sind nicht nur die Emissionen des späteren Betriebs, sondern auch jene der Errichtungsphase zu berücksichtigen. Nachbarn können daher – wie der VwGH nun in einem Erkenntnis eindeutig klarstellte – auch Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten (zB Lärm, Staub oder Erschütterungen) im Betriebsanlagenverfahren geltend machen

Duplo-Baustellenfahrzeuge

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 1.9.2026, Ra 2023/04/0262 bis 0266, eine für die Praxis bedeutsame Klarstellung zum Umfang des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens getroffen: Nicht nur die von einer fertig errichteten und betriebenen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen sind zu berücksichtigen, sondern auch Beeinträchtigungen, die während der Errichtung der Betriebsanlage entstehen können, sind Gegenstand des Genehmigungsverfahrens nach der Gewerbeordnung (GewO 1994).

Im Anlassfall ging es um die Erweiterung einer bestehenden Betriebsanlage um ein neues Produktionswerk. Die Errichtungsphase sollte unter anderem umfangreiche Bodenaushubarbeiten, eine temporäre Aufbereitungsanlage, die Zwischenlagerung erheblicher Materialmengen sowie umfangreiche Baustelleneinrichtungen umfassen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg ging davon aus, dass die damit verbundenen Auswirkungen – insbesondere Lärm- und Staubemissionen – nicht im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren zu prüfen seien. Die Genehmigungspflicht erfasse zwar die Errichtung der Anlage, die Auswirkungen der eigentlichen Bauarbeiten seien jedoch dem Baurecht zuzuordnen.

Dieser Rechtsansicht erteilte der VwGH eine klare Absage. Nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 knüpft die Genehmigungspflicht bereits an die Errichtung der Betriebsanlage und nicht erst an deren späteren Betrieb an. Aus dem eindeutigen Wortlaut folgt nach Ansicht des VwGH, dass auch die Auswirkungen der Errichtung im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Bereits die Vorgängerbestimmung der GewO 1973 sei in diesem Sinn verstanden worden.

Besondere Bedeutung misst der VwGH dabei § 75 Abs. 2 GewO 1994 bei. Als Nachbarn gelten danach auch Personen, die durch die Errichtung einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden könnten. Daraus folgt konsequenterweise, dass diese Nachbarn auch Immissionen, die während der Errichtungsphase entstehen, im gewerbebehördlichen Verfahren geltend machen können.

Der VwGH stellt damit zugleich klar, dass die Bauphase nicht allein deshalb aus dem gewerbebehördlichen Prüfprogramm herausfällt, weil für die bauliche Errichtung zusätzlich ein baubehördliches Genehmigungsverfahren (nach dem jeweiligen Landesbaurecht) vorgesehen ist. Die unterschiedlichen Kompetenzen von Gewerbe- und Baurecht ändern nichts daran, dass die GewO 1994 den Schutz der Nachbarschaft bereits gegenüber den Auswirkungen der Errichtung einer Betriebsanlage anordnet.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Projektwerber und Behörden bereits bei der Planung und Genehmigung einer Betriebsanlage auch die vorübergehenden, aber potenziell nachbarrelevanten Emissionen der Errichtungsphase erfassen, beurteilen und – wo notwendig – entsprechende Vorkehrungen treffen müssen. Das betrifft insbesondere Baulärm, Staubentwicklung und mögliche Erschütterungen.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit einem Bauverfahren oder gewerblichen Betriebsanlagenverfahren? Sehr gerne können Sie mich (unverbindlich) kontaktieren!

 

Nähere Informationen:

VwGH 1.9.2026, Ra 2023/04/0262 bis 0266

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