EUDR-Update: Kommission veröffentlichte Country-Benchmarking
Lange wurde darauf gewartet, Ende Mai hat die Kommission nun den Vorhang gelüftet und bekanntgegeben, welche Länder welcher EUDR-Risikokategorie zugeordnet werden. Für Unternehmen hat das große praktische Bedeutung, gilt doch für Länder mit geringem Risiko eine vereinfachte Sorgfaltspflicht.
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) sieht ein dreistufiges System vor, nach dem Länder hinsichtlich ihres Risikos, dass es dort zu Entwaldung oder Waldschädigung kommt, bewertet werden. Mit Inkrafttreten der Verordnung im Juni 2023 wurden sämtlichen Staaten automatisch der Kategorie „normales Risiko“ zugeteilt – eine tatsächliche Differenzierung in „hohes“, „normales“ und „geringes Risiko“ sollte erst mittels Durchführungsverordnung der Kommission („country benchmarking“) erfolgen.
Praktische Bedeutung
Nach umfangreichen Erhebungen, Stakeholder-Konsultationen und zähem politischem Ringen wurde die Verordnung, einschließlich der Länderliste, schließlich Ende Mai veröffentlicht. Für jene Unternehmen, die sich gerade auf den bevorstehenden Geltungsbeginn der EUDR am 30.12.2025 (Klein- und Kleinstunternehmen: 30.6.2026) vorbereiten, hat sie große praktische Bedeutung: Stammt ein Rohstoff oder Erzeugnis aus einem Land mit nur „geringem Risiko“ gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. Das bedeutet, dass im Zuge der Sorgfaltsprüfung keine individuelle Risikobewertung und Risikominderung für die betroffene Ware durchgeführt werden muss. Allerdings ist dies nur zulässig, wenn man sich vorher vergewissert hat, dass bei einem Produkt wirklich alle relevanten Rohstoffe aus Ländern mit geringem Risiko stammen. Der erste Schritt der Sorgfaltsprüfung, nämlich die Sammlung aller notwendiger Informationen, kann daher auch bei Ländern mit „geringem Risiko“ nicht entfallen.
Länderliste
Die konkrete Länderliste im Anhang zur Durchführungsverordnung deutet auf einen politischen Minimalkompromiss hin – wohl auch angesichts der generell nun wieder kritisch geführten Debatten zu ESG-Verpflichtungen von Unternehmen. So wurden Österreich und alle anderen EU-Mitgliedstaaten (wie zuletzt erwartet) der Kategorie „geringes Risiko“ zugeordnet, außerdem noch zahlreiche weitere Länder. Am anderen Ende des Spektrums stehen dagegen derzeit nur vier Staaten: Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland sind nach der Kommissionsliste die einzigen Länder mit „hohem Risiko“. Alle vier Staaten sind von der EU mit weitreichenden Wirtschaftssanktionen belegt, sodass Importe aus diesen Ländern gegenwärtig ohnehin nur eingeschränkt zulässig sind. Für jene Staaten, die keiner der beiden Kategorien zugeordnet wurden, gilt weiterhin ein „normales Risiko“, das heißt, es muss die volle Sorgfaltspflicht nach der EUDR erfüllt werden. Welche Risikominderungsmaßnahmen allenfalls erforderlich sind, hängt vom konkret identifizierten Risiko ab und kann daher nur von Fall zu Fall beurteilt werden („risikobasierter Ansatz“).
Nähere Informationen:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 der Kommission vom 22. Mai 2025 samt Anhang: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202501093
Kommissionsseite: https://green-forum.ec.europa.eu/nature-and-biodiversity/deforestation-regulation-implementation/eudr-cooperation-and-partnerships_en